Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Verträge mit Geschäftskunden über Lieferungen, Reparatur- und Austauschleistungen, Ingenieurleistungen, Fertigung sowie weitere technische Leistungen der Medifern GmbH.
Die Veröffentlichung auf der Website allein macht diese AGB nicht automatisch zum Vertragsbestandteil.
Diese AGB gelten für einen einzelnen Vertrag nur, wenn Medifern GmbH vor oder bei Vertragsschluss im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vertragsunterlage ausdrücklich auf sie verweist und dem Kunden die Möglichkeit gibt, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Individuelle Vereinbarungen und die jeweilige Leistungsbeschreibung haben Vorrang.
Eine englische Übersetzung kann auf Anfrage als unverbindliche Lesehilfe bereitgestellt werden. Bei Abweichungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
1. Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Medifern GmbH, Marie-Curie-Str. 6, 85055 Ingolstadt, Deutschland, gegenüber Geschäftskunden. Sie erfassen insbesondere den Verkauf und die Lieferung medizinischer Bildgebungssysteme, gebrauchter oder aufgearbeiteter Ersatzteile, Reparatur- und Austauschleistungen an Röntgenröhren und weiteren Komponenten, technische Projektleistungen, Ingenieur- und Simulationsleistungen sowie additive Fertigung, CNC-Bearbeitung und Laserbearbeitung.
(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nur aufgrund einer ausdrücklichen individuellen schriftlichen Vereinbarung geschlossen.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Medifern GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Lieferung oder Leistung stellt keine Zustimmung dar.
(4) Individuelle Vertragsabreden, das schriftliche Angebot, die Auftragsbestätigung, vereinbarte technische Spezifikationen und projektspezifische Garantiebedingungen gehen diesen AGB im Fall eines Widerspruchs vor.
2. Angebote, Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
(1) Angaben auf der Website, in Präsentationen, Katalogen, Datenblättern oder sonstigen Informationsmaterialien sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar.
(2) Ein Angebot der Medifern GmbH ist nur innerhalb der darin genannten Gültigkeitsfrist bindend. Fehlt eine Gültigkeitsfrist, ist das Angebot freibleibend. Ein Vertrag kommt durch eine schriftliche oder in Textform übermittelte Auftragsbestätigung der Medifern GmbH oder durch eine von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung zustande. Die bloße Eingangsbestätigung einer Anfrage oder Bestellung ist keine Auftragsannahme.
(3) Leistungsumfang, Liefergegenstand, Zustand, Preis, Zahlungsbedingungen, Termine, Garantie und weitere Vertragsmerkmale ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Beweiszwecken einer Bestätigung in Textform.
(4) Kostenschätzungen für Diagnose, Reparatur oder Projektleistungen beruhen auf den bei ihrer Erstellung erkennbaren Umständen. Werden nach Demontage, Prüfung oder Projektbeginn zusätzliche Mängel, Abweichungen oder notwendige Arbeiten festgestellt, informiert Medifern GmbH den Kunden und holt vor kostenrelevanten Zusatzleistungen eine Freigabe ein, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
3. Leistungsumfang und Änderungen
(1) Medifern GmbH schuldet ausschließlich die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung beschriebene Lieferung oder Leistung. Beschreibungen, Abbildungen und technische Angaben begründen nur dann eine Beschaffenheitsvereinbarung, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder in die Auftragsbestätigung aufgenommen wurden.
(2) Technisch gleichwertige Änderungen aufgrund von Lieferfähigkeit, Normenentwicklung oder Fertigungsverfahren sind zulässig, sofern sie die vereinbarte Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind. Wesentliche Änderungen bedürfen der Abstimmung mit dem Kunden.
(3) Teillieferungen und abgrenzbare Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden wirtschaftlich und technisch sinnvoll nutzbar sind.
(4) Medizinprodukterechtliche Freigaben, klinische Abnahmen, Strahlenschutzplanung, behördliche Genehmigungen, Softwarelizenzen, standortbezogene Prüfungen und die Freigabe zum klinischen Betrieb gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Verantwortung der jeweils gesetzlich zuständigen Betreiber, Hersteller, Importeure, Händler, Sachverständigen und Behörden bleibt unberührt.
4. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen und zutreffenden Informationen bereit. Dazu gehören je nach Auftrag insbesondere Hersteller, Systemtyp, Modell, Teilenummer, Seriennummer, Softwarestand, Konfiguration, Fehlercodes, Betriebsbedingungen, Wartungshistorie, Zeichnungen, Schnittstellen, Zielstaat und gewünschter Termin.
(2) Der Kunde sorgt dafür, dass eingesandte Geräte und Komponenten sicher, fachgerecht verpackt, transportsicher, spannungsfrei und – soweit erforderlich – dekontaminiert sind. Gefährliche Stoffe, Kontaminationen, gespeicherte Energien oder besondere Transportanforderungen sind vor Versand schriftlich mitzuteilen.
(3) Der Kunde übermittelt keine patientenbezogenen Daten, Gesundheitsdaten, DICOM-Dateien oder andere besonders schutzbedürftige personenbezogene Daten, sofern deren Verarbeitung nicht zuvor ausdrücklich vertraglich und datenschutzrechtlich geregelt wurde.
(4) Bei Arbeiten am Standort des Kunden stellt dieser rechtzeitig Zugang, geeignete Arbeitsbedingungen, erforderliche Medien, Hebe- und Transportmittel, qualifizierte Ansprechpartner sowie notwendige Genehmigungen und Sicherheitsunterweisungen bereit.
(5) Verzögerungen und Mehrkosten, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nach vorheriger Information und Nachweis des zusätzlichen Aufwands zulasten des Kunden. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen.
5. Preise, Steuern und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie gegebenenfalls Verpackungs-, Transport-, Versicherungs-, Zoll-, Einfuhr-, Reise- und Nebenkosten.
(2) Es gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen. Fehlt eine besondere Zahlungsfrist, ist die Zahlung mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig.
(3) Zahlungen sind in der vereinbarten Währung auf das angegebene Geschäftskonto zu leisten. Bankgebühren außerhalb des Zahlungsverkehrsraums der Medifern GmbH sowie Gebühren von Korrespondenzbanken trägt der Kunde.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Medifern GmbH kann weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückhalten, sofern dies unter Berücksichtigung des Vertragszwecks angemessen ist.
(5) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte dürfen nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
6. Liefer- und Leistungstermine; höhere Gewalt
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen und Freigaben eingegangen und vereinbarte Vorauszahlungen geleistet sind.
(2) Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, insbesondere Naturereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen, Export- oder Importbeschränkungen, Sanktionen, Epidemien, erhebliche Energie- oder Transportstörungen, Arbeitskämpfe sowie nicht vorhersehbare Ausfälle wesentlicher Lieferketten, verlängern die betroffenen Fristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn und voraussichtliche Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 90 Tage an, kann jede Partei den noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteil nach angemessener vorheriger Mitteilung kündigen oder von ihm zurücktreten. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
7. Versand, Verpackung und Gefahrübergang
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Versand und Transport auf Kosten des Kunden. Medifern GmbH wählt unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Liefergegenstands eine geeignete Versand- und Verpackungsart.
(2) Bei Versendungskäufen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Vereinbarte Incoterms in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung gehen dieser Regelung vor.
(3) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden abgeschlossen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind bei Ablieferung gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren und Medifern GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Kunde ist für eine zur Rücksendung geeignete Verpackung verantwortlich, sofern Medifern GmbH keine Verpackung bereitstellt oder andere Vorgaben macht. Röntgenröhren, Hochspannungskomponenten und empfindliche Baugruppen sind nach den mitgeteilten Transportvorgaben zu sichern.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag Eigentum der Medifern GmbH.
(2) Vor vollständiger Zahlung darf der Kunde die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter sind Medifern GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Sicherungsrechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.
9. Gebrauchte und aufgearbeitete Geräte und Ersatzteile
(1) Der vereinbarte Zustand gebrauchter oder aufgearbeiteter Waren ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls einem Zustands-, Prüf- oder Lieferbericht. Alters-, nutzungs- und aufarbeitungsbedingte Spuren, die dokumentiert oder bei Waren dieser Art üblich sind und die vereinbarte Funktion nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
(2) Funktionsprüfung, Reinigungs-, Aufarbeitungs- und Prüfungsumfang richten sich nach der Art der Komponente und der schriftlichen Leistungsbeschreibung. Eine Prüfung unter vollständigen klinischen Betriebsbedingungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Angaben zur Kompatibilität beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten System-, Modell-, Teile- und Konfigurationsdaten. Der Kunde muss vor Einbau prüfen, ob Teilenummer, Revision, Schnittstellen, Softwarestand und regulatorischer Einsatzbereich für sein System geeignet sind.
(4) Software, Passwörter, Aktivierungsschlüssel, Lizenzen, Verbrauchsmaterialien und Zubehör sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind. Der Kunde ist für die rechtmäßige Nutzung und Übertragung erforderlicher Softwarelizenzen verantwortlich.
(5) Hersteller- und Produktnamen werden ausschließlich zur Identifizierung und Kompatibilitätsbeschreibung verwendet. Ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung ist Medifern GmbH kein autorisierter Händler, offizieller Servicepartner oder Vertreter des jeweiligen Herstellers.
10. Diagnose- und Reparaturleistungen
(1) Der Kunde gestattet die im vereinbarten Umfang erforderliche Demontage, Diagnose und technische Prüfung des eingesandten Gegenstands. Irreversible oder substanzverändernde Prüfungen, die nicht typischer Bestandteil der beauftragten Reparatur sind, werden vorab abgestimmt.
(2) Ein bestimmter Reparaturerfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde. Bei älteren, vorgeschädigten oder bereits veränderten Komponenten können erst nach Öffnung oder Prüfung weitere Schäden erkennbar werden.
(3) Stellt sich heraus, dass eine Reparatur technisch nicht möglich, wirtschaftlich nicht sinnvoll oder nur mit zusätzlichen Leistungen möglich ist, informiert Medifern GmbH den Kunden. Diagnose-, Demontage-, Verpackungs- und Rücksendekosten sind entsprechend dem Angebot oder dem nachgewiesenen Aufwand zu vergüten, auch wenn der Kunde einen ergänzenden Reparaturvorschlag nicht freigibt.
(4) Ausbau, Einbau, Anlagenprüfung und Wiederinbetriebnahme beim Kunden sind nur geschuldet, wenn sie im Leistungsumfang enthalten sind. Der Kunde stellt sicher, dass Arbeiten an Hochspannungssystemen, Röntgeneinrichtungen und Medizinprodukten ausschließlich durch entsprechend qualifizierte Personen und unter Beachtung der geltenden Betreiber- und Sicherheitsanforderungen erfolgen.
(5) Ausgebaute oder ersetzte Teile werden nur zurückgegeben, wenn dies vor Abschluss der Arbeiten vereinbart wurde und keine gesetzlichen, sicherheitsrelevanten oder austauschbedingten Gründe entgegenstehen.
11. Vorabaustausch und Rückgabe von Altteilen
(1) Bei einem Vorabaustausch oder sonstigen Austauschverfahren erhält der Kunde ein Ersatzteil oder eine Austauschkomponente gegen die Verpflichtung, das vereinbarte Altteil innerhalb der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Frist zurückzusenden.
(2) Das zurückgesandte Teil muss der vereinbarten Teilenummer, Identität und Rückgabekategorie entsprechen. Es ist vollständig, transportsicher, frei von patientenbezogenen Daten und ohne nicht offengelegte Kontamination zurückzusenden.
(3) Bei verspäteter Rückgabe, fehlender Rückgabe, falscher Identität oder einem Zustand außerhalb der vereinbarten Rückgabebedingungen kann Medifern GmbH die im Angebot ausgewiesene Altteilgebühr, Wertdifferenz oder den zusätzlichen nachgewiesenen Aufwand berechnen.
(4) Eigentumsübergang, Rückgabefrist, zulässiger Zustand und gegebenenfalls Altteilwert werden im projektspezifischen Angebot geregelt.
12. Ingenieur-, Simulations- und Fertigungsleistungen
(1) Berechnungen, Simulationen, Zeichnungen, Fertigungsdaten, Prototypen und Bauteile werden auf Grundlage der vereinbarten Anforderungen, Kundendaten und dokumentierten Annahmen erstellt. Der Kunde prüft Eingabedaten und freizugebende Ergebnisse auf Vollständigkeit und Eignung für seinen Verwendungszweck.
(2) Material, Toleranzen, Oberflächen, Messmethoden, Prüfmerkmale, Dokumentation und Abnahmekriterien müssen im Angebot oder in einer freigegebenen Zeichnung festgelegt werden. Allgemeine Angaben auf der Website sind keine garantierten, material- und geometrieunabhängigen Fertigungstoleranzen.
(3) Prototypen, Muster und Forschungsbauteile sind nicht ohne ausdrückliche schriftliche Freigabe für den klinischen Einsatz, die Anwendung am Patienten, sicherheitskritische Serienanwendungen oder den Einsatz als zugelassenes Medizinprodukt bestimmt.
(4) Soweit Medifern GmbH nicht ausdrücklich die regulatorische Gesamtverantwortung übernommen hat, verbleiben Designfreigabe, Systemintegration, Risikomanagement, Verifizierung, Validierung, Konformitätsbewertung und Freigabe des Endprodukts beim Kunden oder dem jeweils verantwortlichen Wirtschaftsakteur.
13. Abnahme bei Werkleistungen
(1) Soweit eine Leistung nach Gesetz oder Vertrag abzunehmen ist, prüft der Kunde sie nach Mitteilung der Fertigstellung innerhalb angemessener Frist und erklärt die Abnahme, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt.
(2) Medifern GmbH kann dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Folgen einer nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme bleiben unberührt.
(3) Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Sie werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und im Rahmen der Nacherfüllung bearbeitet.
(4) Teilabnahmen erfolgen nur, wenn sie vereinbart wurden oder der jeweilige Leistungsteil technisch und wirtschaftlich selbstständig nutzbar ist.
14. Untersuchung, Mängelrechte und freiwillige Garantien
(1) Ist der Vertrag für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten. Der Kunde untersucht die Ware nach Ablieferung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und zeigt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform an. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.
(2) Eine Mängelanzeige soll den Liefergegenstand, die Serien- oder Teilenummer, das Lieferdatum, die konkrete Abweichung, Betriebsbedingungen, Fehlercodes und verfügbare Nachweise enthalten. Der Kunde ermöglicht Medifern GmbH eine angemessene Prüfung und Nacherfüllung, bevor Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen, soweit keine dringende Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Für gesetzliche Mängelrechte gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit im Angebot oder in einer individuell vereinbarten Vertragsregelung keine zulässige abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Angaben wie „12 Monate Garantie“ für bestimmte Röntgenröhrenleistungen oder „mindestens 3 Monate Garantie“ für bestimmte aufgearbeitete Ersatzteile bezeichnen eine freiwillige vertragliche Garantie nur, wenn sie im jeweiligen Angebot, Garantiedokument oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesagt wird. Beginn, Umfang, Voraussetzungen, Ausschlüsse und Abwicklung ergeben sich aus dem jeweiligen Garantiedokument. Gesetzliche Mängelrechte werden durch eine freiwillige Garantie nicht eingeschränkt.
(5) Nicht von einer freiwilligen Garantie umfasst sind, soweit im Garantiedokument nichts anderes geregelt ist, gewöhnlicher Verschleiß, Verbrauchsmaterialien, falsche Lagerung oder Installation, ungeeignete Systemkonfiguration, externe Hochspannungs-, Kühlungs- oder Netzfehler, nicht genehmigte Änderungen, unsachgemäße Bedienung, Unfall, Kontamination sowie Transportschäden nach Gefahrübergang.
(6) Hinweise zur praktischen Meldung, technischen Prüfung und Rücksendung enthält die Seite Garantie & RMA. Diese Verfahrenshinweise ersetzen nicht die im jeweiligen Vertrag oder Garantiedokument vereinbarten Bedingungen.
15. Haftung
(1) Medifern GmbH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Medifern GmbH.
(4) Der Kunde ist für eine angemessene Datensicherung vor Arbeiten an Geräten, Steuerungen oder Datenträgern verantwortlich. Bei leicht fahrlässigem Datenverlust haftet Medifern GmbH nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und aktueller Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
16. Geistiges Eigentum, Unterlagen und Vertraulichkeit
(1) An Angeboten, Zeichnungen, Berechnungen, Simulationen, Modellen, Fertigungsdaten, Prüfmethoden, Software, Vorlagen und sonstigen Unterlagen behält Medifern GmbH die bestehenden Urheber-, Eigentums- und sonstigen Schutzrechte.
(2) Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den ausdrücklich als Liefergegenstand vereinbarten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck, soweit nichts anderes vereinbart ist. Rechte an vorbestehendem Know-how, Standardmethoden, Bibliotheken und allgemeinen Lösungsbausteinen verbleiben bei Medifern GmbH.
(3) Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Zeichnungen, Marken, Software, Daten und sonstigen Materialien rechtmäßig verwendet werden dürfen und keine Rechte Dritter verletzen.
(4) Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche kaufmännische und technische Informationen vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten und die Weitergabe an zur Vertraulichkeit verpflichtete Berater, Behörden oder Erfüllungsgehilfen bleiben zulässig.
(5) Die Nennung des Kunden, die Verwendung seines Logos oder die Veröffentlichung von Projektbildern und Referenzfällen erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung.
17. Exportkontrolle, Sanktionen, Zoll und bestimmungsgemäße Verwendung
(1) Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions-, Zoll-, Import- und Außenwirtschaftsvorschriften.
(2) Der Kunde stellt auf Anfrage zutreffende Angaben zu Endverwender, Endverwendung, Zielstaat, Empfangsort und erforderlichen Genehmigungen bereit. Er darf Liefergegenstände und technische Unterlagen nicht entgegen geltendem Recht weitergeben, exportieren oder für verbotene Zwecke verwenden.
(3) Medifern GmbH ist berechtigt, die Leistung bis zur Klärung rechtlicher Anforderungen auszusetzen oder abzulehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein gesetzliches Verbot, eine Genehmigungspflicht oder ein Sanktionsrisiko bestehen. Gesetzlich zwingende Rücktritts-, Kündigungs- und Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(4) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, trägt der Kunde die Verantwortung für Einfuhrgenehmigungen, Zollabfertigung, lokale Registrierung, Betreiberpflichten und die regulatorische Zulässigkeit am Bestimmungsort.
18. Datenschutz und Kommunikationswege
(1) Personenbezogene Daten werden entsprechend der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung verarbeitet.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Übermittlung personenbezogener Daten, Kontaktdaten, technischen Protokolle und Dateien berechtigt ist. Patientendaten und besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und mit geeigneter Rechtsgrundlage und Schutzmaßnahme übermittelt werden.
(3) WhatsApp Business dient ausschließlich als optionaler Kontaktkanal. Verbindliche Bestellungen, Änderungen des Leistungsumfangs, Garantieentscheidungen und rechtsgeschäftlich wesentliche Erklärungen sollen zusätzlich per E-Mail, Angebot, Auftragsbestätigung oder unterzeichneter Vereinbarung dokumentiert werden.
19. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist Ingolstadt, soweit sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Art der Leistung kein anderer Erfüllungsort ergibt.
(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Ingolstadt ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
20. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen in Textform dokumentiert werden. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Vereinbarungen bleiben unberührt.
(2) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Bei Übersetzungen dient die deutsche Fassung als maßgebliche Vertragsgrundlage, sofern nicht ausdrücklich eine andere Sprachfassung als verbindlich vereinbart wurde.
Stand: 21. Juli 2026